AGB für Unternehmer

Allgemeine Geschäftsbedingungen von Robert Matzke Gerüsthandel

für den kaufmännischen Verkehr (Verkäufer und Käufer sind Unternehmer)                    

Stand Oktober 2016

           § 1  Geltungsbereich

(1.1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten ausschließlich für Rechtsgeschäfte mit uns und Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Bestellers haben keine Gültigkeit, Ihnen wird hiermit widersprochen.

(1.2) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen  gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

(1.3) Für Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern gelten unsere gesonderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen  mit Verbrauchern.

           § 2  Angebot und Vertragsabschluss

(2.1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Die auf unseren Internetseiten und in sonstiger Werbung aufgeführten Produkte stellen kein uns bindendes Angebot dar, sondern eine Aufforderung an den Käufer eine Bestellung vorzunehmen. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn Käuferbestellungen von uns schriftlich bestätigt werden (Auftragsbestätigung). Die Bestellung kann auch konkludent durch Lieferung oder Übergabe der bestellten Artikel angenommen werden. Der Lieferschein bzw. die Handelsrechnung gelten dann als Auftragsbestätigung. Die Entgegennahme einer fernmündlichen oder elektronisch übermittelten Bestellung stellt keine Annahme unsererseits dar.

(2.2) Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von zwei Wochen annehmen.

           § 3  Preise

(3.1) Die Preise sind ausschließlich in EURO und verstehen sich ab dem von uns zu bestimmenden Auslieferungslager, zuzüglich Fracht, Verpackung und beiInlandsgeschäften zuzüglich  Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe.

(3.2)  Erhöhen sich unsere Einstandspreise aus Gründen, auf die wir keinen Einfluss haben (z.B. infolge behördlicher Maßnahmen) oder werden nach Vertragsabschluss Fracht, Abgaben oder Gebühren eingeführt oder erhöht, sind wir berechtigt, den Preis entsprechend zu ändern. Im Fall einer unangemessenen Preiserhöhung steht dem Käufer das Recht zu vom Kaufvertrag zurückzutreten. Als angemessen gilt dabei jede Preiserhöhung, die 20% des vereinbarten Kaufpreises ohne Mehrwertsteuer oder weniger beträgt.

           § 4  Zahlungsbedingungen

(4.1) Der Kaufpreis ist soweit nicht anderes angegeben per Vorkasse (Überweisung auf unser Konto, PayPal-Zahlung) oder bei Abholung durch Bar-, EC-Karten-Zahlung fällig. Die Zahlung des Kaufpreises hat ohne Abzug und unabhängig vom Eingang der Ware, unbeschadet des Rechts der Mängelrüge und unter Ausschluss der Aufrechnung mit einer bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderung zu erfolgen. Die Zurückbehaltung von Zahlungen ist nicht statthaft.

(4.2)  Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe der jeweiligen Zinssätze für Überziehungskredite unserer Hausbank zu berechnen, mindestens aber Zinsen in Höhe von 8 v.H. über Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.                                               .

(4.3)  Alle unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit sofort fällig, wenn der Käufer mit einer fälligen Zahlung an uns länger als 10 Tage in Verzug gerät. Gleiches gilt, wenn der Käufer Konkursantrag stellt oder einer Pfändung unterworfen wird. Wir sind dann auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder wegen Nichterfüllung Schadenersatz zu verlangen. Wir können außerdem die Weiterveräußerung der gelieferten Ware untersagen und deren Rückgabe oder die Übertragung des mittelbaren Besitzes an der gelieferten Ware auf Kosten des Käufers verlangen und die Einziehungsermächtigung gemäß Ziffer 7.4 widerrufen. Wir sind berechtigt, in den genannten Fällen den Betrieb und die Baustellen des Käufers zu betreten, die gelieferte Ware wegzunehmen und sie durch freihändigen Verkauf zur Anrechnung auf die offene Kaufpreisforderung abzüglich entstehender Kosten bestmöglich zu verwerten. Im Fall eines Konkurses oder einer Pfändung wird der Käufer darüber hinaus verpflichtet uns sofort zu benachrichtigen und alles zur Freigabe unseres Eigentums Erforderliche zu tun.

(4.4)  Im Fall einer Pfändung von Material durch uns sind wir berechtigt die gepfändete Ware zum Verkehrs-wert zu übernehmen. Der Käufer verpflichtet sich, das Eigentum an dieser Ware an uns zu übertragen.

           § 5  Lieferfristen, Liefertermine

(5.1) Der Liefertermin ist unverbindlich. Ein Verzug durch uns liegt erst dann vor, wenn dieser Liefertermin vorsätzlich oder grobfahrlässig um mehr als 2 Monate überschritten wird.

(5.2)  Im Fall des Verzugs ist der Käufer berechtigt uns schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen. Nach Ablauf dieser Nachfrist kann der Käufer den Rücktritt, und zwar nur insoweit erklären, als schuldhaft Lieferungen innerhalb dieser Nachfrist noch nicht ausgeführt sind. Schadenersatzansprüche aufgrund leichter Fahrlässigkeit werden ausgeschlossen.

           § 6  Höhere Gewalt und sonstige Lieferbedingungen

(6.1) Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles der Lieferung ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Arbeitskampf, Mobilmachung, Krieg, Blockade, Aus- und Einfuhrverbot, Rohstoffmangel, Feuer, Störungen der Betriebe oder des Transportes und sonstige Umstände gleich, die wir nicht zu vertreten haben, und zwar einerlei, ob sie bei uns, den Vorlieferanten oder einem Unterlieferer eintreten.

           § 7  Eigentumsvorbehalt

(7.1) Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forde-   rungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten Forderun-gen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen. Der Käufer verpflichtet sich, das in seinem Besitz befindliche Gerüstmaterial so zu kennzeichnen, dass erforderlichenfalls eine zweifelsfreie Identifizierung des noch in unserem Eigentum stehenden Materials möglich ist.

(7.2)  Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, unter der Voraussetzung veräußern, dass die Forderungen aus den Weiterveräußerungen  auf uns zuvor schriftlich übertragen werden. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.

(7.3)  Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt schon an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen nicht von uns verkauften Waren veräußert so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Weiterveräußerungswertes der jeweilig veräußerten Vorbehaltsware.

(7.4)  Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen. Wir werden von dem Widerrufsrecht nur in den in Ziff. 4.3 genannten Fällen Gebrauch machen. Zur Abtretung der Forderungen ist der Käufer nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung berechtigt. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unter-richten, sofern wir das nicht selbst tun, und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.

(7.5)  Wenn wir den Eigentumsvorbehalt geltend machen, so gilt dies nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Das Recht des Käufers, die Vorbehaltsware zu besitzen, erlischt, wenn seine Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertrag nicht erfüllt sind.                      .

(7.6)  Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt und allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen davon gelten bis zur vollständigen Freistellung auch aus Eventualverbindlichkeiten, die wir im Interesse des Käufers eingegangen sind.

           § 8   Versand, Gefahrenübergang, Teillieferung

(8.1)  Alle von uns verkauften Waren sind grundsätzlich vom Käufer selber abzuholen. Vertragsgemäß versandfertige Ware muss unverzüglich abgeholt werden, anderenfalls sind wir berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Käufers nach unserer Wahl zu versenden oder nach eigenem Ermessen zu 
lagern.

(8.2)   Wurde die kostenpflichtige Lieferung der Ware vereinbart, hat der Käufer sämtliche Kosten des Versands inklusive des erforderlichen Versandmaterial zu tragen. Die geschuldete Lieferung beinhaltet nur die Anlieferung bis zur vom Käufer angegebenen Lieferadresse ohne Abladen unter der Voraussetzung einer mit schwerem Lastzug befahrenen Anfuhrstraße. Es wird ausdrücklich keine Lieferung „frei Bordstein-kante“ o.ä. vereinbart. Gelieferte Ware muss innerhalb einer Stunde fachgerecht vom Käufer auf seine Kosten entladen werden. Wir bestimmen Versandweg und -mittel sowie Spediteur und Frachtführer, soweit nicht schriftlich etwas Abweichendes vereinbart worden ist.

(8.3)  Gerüste werden in der Regel unverpackt und nicht gegen Rost geschützt geliefert. Bei verpackt gelie-fertem Material übernimmt der Käufer die Verpflichtung des Auspackens und der Entsorgung der Ver-packung auf seine Kosten.                              .

(8.4)  Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers oder des Lieferwerks und unabhängig davon ob wir versenden, der Käufer abholt ob wir oder der Käufer Dritte beauftragen und unabhängig davon ob frachtfrei, unfrei oder gegen Kostenpauschale versandt wird, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen geht die Gefahr, auch die einer Beschlagnahme der Ware, bei allen Geschäften auf den Käufer über.                                    .

(8.5)  Bei vom Käufer zu vertretenden Verzögerungen der Übergabe oder soweit dieser aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug gerät, geht die Gefahr mit der Anzeige der Lieferbereitschaft über.

(8.6)  Bei Vorliegen von Mängeln an Liefergegenständen sind sie gleichwohl von dem Käufer unbeschadet etwaiger Rechte entgegenzunehmen, sofern wir sie nicht grobfahrlässig verursacht haben.

(8.7) Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig, soweit sie dem Käufer zumutbar sind. Der Käufer kann nur vom Vertrag zurücktreten wenn er fristgemäß schriftlich mitteilt, dass er an der Teillieferung kein Interesse hat.

(8.8)  Versicherungen werden nur auf Wunsch und Kosten des Käufers abgeschlossen.

           § 9   Mängelrüge und Gewährleistung

Für Sach- und Rechtsmängel haften wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt:                         .

(9.1) Entscheidend für den vertragsmäßigen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Gefahrenübergangs. Der Käufer muss gelieferte Ware auf offensichtliche und erkennbare Mängel, Fehlmengen und Falschlieferungen mit der ihm unter den gegebenen Umständen zumutbaren Gründlichkeit überprüfen. Die hierbei feststellbaren Mängel sind unverzüglich schriftlich zu rügen; andernfalls ist die Geltendmachung von Gewährleistungs-ansprüchen ausgeschlossen.

(9.2) Verdeckte Mängel gelten als genehmigt, wenn sie uns nicht unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch 14 Tage nach Gefahrübergang, schriftlich und unter Zusendung von aussagekräftigen Fotos mitgeteilt worden sind. Zur Fristwahrung genügt jeweils die rechtzeitige Absendung.

(9.3)  Gibt der Käufer uns nicht unverzüglich Gelegenheit, uns von dem Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Probe davon nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen jegliche Gewährleistungsansprüche. Bei zu unrecht erhobener Mängelrüge trägt der Käufer alle uns entstandenen Kosten.

(9.4) Bei berechtigter, unverzüglicher Mängelrüge nehmen wir mangelhafte Ware zurück und liefern an ihrer Stelle einwandfreie Waren; stattdessen sind wir unter angemessener Wahrung der Interessen des Käufers berechtigt, den Minderwert zu ersetzen oder nachzubessern.                                                 .

(9.5)  Kommen wir der Ersatzlieferungs- bzw. Nachbesserungspflicht mehrfach nicht fristgerecht oder vertragsgemäß nach, steht dem Käufer das Recht zur Herabsetzung der Vergütung oder nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages zu. Darüberhinaus stehen keine weiteren Ansprüche, auch nicht auf Ersatz von Verzugsschäden zu.                                                                    .       .

(9.6)  Das Recht des Käufers, Gewährleistungsansprüche geltend zu machen, verjährt nach Ablauf eines Monats nach schriftlicher Zurückweisung der Mängelrüge durch den Verkäufer, spätestens nach Ablauf von generell 12 Monaten nach Ablieferung.

(9.7)  Bei gebrauchten Waren entspricht der jeweilige Zustand der vertragsgemäßen Beschaffenheit. Der der Dauer der Nutzung entsprechende Verschleiß, etwaige Abnutzungen oder nur unerhebliche Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit  begründen keine Mängelansprüche. Die Sachmängelgewährleistung ist im Übrigen ausgeschlossen.

           § 10  Allgemeine Haftungsbeschränkung

(10.1)  Nicht ausdrücklich in diesen Bedingungen zugestandene Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche aus Pflichtverletzung, Unmöglichkeit, Verzug, Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, unerlaubter Handlung, auch soweit solche Ansprüche im Zusammenhang mit Gewährleistungsrechten des Käufers stehen, werden ausgeschlossen, es sei denn, wir haften in Fällen des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit zwingend. Die Haftung für Mangelfolgeschäden wird ausgeschlossen, soweit eine solche nicht in zwingenden gesetzlichen Vorschriften der Produkthaftung vorgesehen ist.

(10.2)  Sämtliche Ansprüche, die keine Mängelgewährleistungsansprüche sind, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren spätestens ein Jahr nach Gefahrenübergang auf den Käufer, wenn nicht die gesetzliche Verjährungsfrist kürzer ist.

(10.3)  Jegliche Haftung unsererseits für Schäden und Folgeschäden entfällt, wenn die gelieferte Ware nicht sach- und fachgerecht gelagert und verarbeitet oder benutzt wird, es sei denn, der Käufer führt den Nachweis, dass ein Schaden nicht auf eine nicht sach- und fachgerechte Lagerung, Verarbeitung oder Benutzung zurückzuführen ist. Zur sach- und fachgerechten Lagerung gehört beispielsweise bei Holzmaterialien deren Belüftung; ein sach- und fachgerechter Umgang mit den Waren erfordert beim Auf- und Abbau von Gerüsten die Beachtung aller vorgeschriebenen Regeln der Technik einschließlich der DIN-Normen und Einhaltung aller Zulassungsvorschriften und statischen Vorgaben. Angaben zu einer Zertifizierung oder Zulassung entbinden den Käufer nicht von seiner Pflicht als Verwender sich selbst über alle technischen und gesetzlichen Anforderungen an Konstruktion, Statik, Verwendungs- oder Einsatz-zwecken kundig zu machen.

           § 11  Bildhafte oder skizzenartige Darstellungen, Angaben zu Konstruktion und Einsatz

(11.1)  Bildhafte oder skizzenartige Darstellungen zur möglichen oder tatsächlichen Verwendung unserer Waren sind lediglich Konfigurationsbeispiele und dienen nur zur Veranschaulichung der Einsatzmöglich-keiten. Ihnen kommt keinerlei rechtsverbindliche Zusicherung bezüglich Art, möglicher oder zulässigerEinsatz- oder Nutzungsweise zu.

(11.2) Angaben zu Konstruktion und Einsatz entbinden den Verwender nicht von seiner Pflicht sich selbst über alle technischen und gesetzlichen Anforderungen an Konstruktion, Aufbau, Planung, Sicherung, Statik, Verwendungs- oder Einsatzzwecke zu informieren und die für die konkrete Verwendung einschlägigen technischen, behördlichen oder gesetzlichen Anforderungen, einzuhalten oder zu beachten. Maßgeblich sind die Fachregeln für den Gerüstbau, die allgemein anerkannten Regeln der Technik für die Gerüstplanung, -erstellung und -ausführung, bauaufsichtsrechtliche oder bauordnungsrechtlichen Regeln, die Regeln zur Arbeits- und Betriebssicherheit unter besonderer Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften.

(11.3) Auch bei passgenauer Kompatibilität unterscheiden sich die einzelnen Produkte der Gerüsthersteller stets in Konstruktion, Material und Herstellungsverfahren von Produkten anderer Hersteller. Es obliegt dem Verwender die jeweils gültige Aufbau- und Verwendungsanleitung unter Beachtung der bauaufsichtlichen Zulassung und Mischzulassung zu überprüfen. Bei systemfremder oder gemischter Verwendung von kompatiblen  Gerüstteilen verschiedener Hersteller wird jegliche Haftung ausgeschlossen.

           § 12 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

(12.1)  Erfüllungsort ist nach unserer Wahl unser Geschäftssitz Einhausen oder das jeweilige Auslieferungslager. Gerichtsstand ist das für unseren Geschäftssitz erstinstanzlich, sachlich und örtlich zuständige Amtsgericht Bensheim. Es gilt ausschließlich bzw. vorrangig das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(12.2)  Sollte sich ein Teil dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen als unwirksam oder nichtig erweisen, so wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame oder nichtige Bestimmung ist so zu ersetzen oder zu ergänzen, dass der mit der ungültigen Bestimmung beabsichtigte wirtschaftliche Sicherungszweck erreicht wird.